Wie wird man den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wieder los?

(dpa/tmn). Testamente sehen nicht selten vor, dass eine Person zum Erben eingesetzt wird, eine andere aber als Testamentsvollstrecker berufen ist, die Nachlassabwicklung zu übernehmen. Sind Grundstücke im Nachlass, so wird der Erbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zugleich wird dort vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Hierdurch kann der Erbe solange nicht frei über das Grundstück verfügen, wie die Testamentsvollstreckung besteht. Hat der Testamentsvollstrecker alle seine Aufgaben erfüllt, so endet die Testamentsvollstreckung und der Testamentsvollstreckervermerk ist aus dem Grundbuch zu löschen. Doch wie weist man gegenüber dem Grundbuchamt nach, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist?

Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wird unrichtig, sobald seine Aufgaben erfüllt sind

Eine Frau erbt aufgrund eines Testaments ein Grundstuck. Im Testament ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Daher wird die Frau zwar als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt nimmt aber auch einen sog. Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch auf. Dieser bewirkt, dass nur der Testamentsvollstrecker, nicht aber die Frau über das Grundstück verfügen, es also etwa belasten oder verkaufen kann. Als der Testamentsvollstrecker alle Aufgaben erfüllt hat, die ihm der Verstorbene aufgegeben hat, beantragt er, den Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Hierzu legt er eine Kopie eines Schreibens des Nachlassgerichts an den Testamentsvollstrecker vor, aus dem hervorgeht, dass seine Erklärung, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei, zur Akte genommen werde. In dem Schreiben weist das Nachlassgericht zugleich darauf hin, dass dies nicht in grundbuchrechtlicher Form bestätigt werden könne, da die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vom Nachlassgericht überprüft werde. Das Grundbuchamt macht die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus dem Grundbuch davon abhängig, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird, der die Eigentümerin als Alleinerbin ohne Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung ausweist.

Bestätigung des Nachlassgerichts, dass Testamentsvollstrecker erklärt hat, sein Amt sei beendet genügt nicht

Das OLG wies die Sache zwar zunächst aus formellen Gründen an das Grundbuchamt zurück, wies aber darauf hin, dass der Testamentsvollstreckervermerk derzeit nicht gelöscht werden kann, da die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht in der für das Grundbuchrecht erforderlichen Form nachgewiesen wurde und auch nicht offenkundig sei. Zwar werde das Grundbuch unrichtig, wenn dort der Alleinerbe als Eigentümer aber mit der Beschränkung einer Testamentsvollstreckung eingetragen sei und der Testamentsvollstrecker alle ihm vom Verstorbenen auferlegten Aufgaben erfüllt hat. Denn mit der Erfüllung der Aufgaben endet die Testamentsvollstreckung. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit sei aber, wenn dies nicht offenkundig ist, durch Vorlage bestimmter Urkunden zu erbringen. Der Nachweis könne nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden. Die bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers, die der Abwicklung des Nachlasses dienende Testamentsvollstreckung sei erloschen, genüge hingegen nicht. Daher genüge auch die vorliegende Bestätigung des Nachlassgerichts, dass eine solche Erklärung des Testamentsvollstreckers zur Akte genommen wurde, nicht.

Oberlandgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2024 (I-3 Wx 175/24)