Wer kann Nachlassakten einsehen?

(dpa/tmn). Das Recht zur Einsichtnahme in die Nachlassakte setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das der Antragsteller schlüssig darlegen muss.

Einsicht in Nachlassakten verlangt berechtigtes Interesse

Ein Mann beantragt beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte seiner Tante und ihres verstorbenen Ehemanns und Erben. Als Begründung führt er aus, er müsse die letzte Adresse seiner Tante erfahren, da er „Verfolger“ seiner „Erbrechte und Grundrechte“ aus einem notariellen Vertrag von 1907 sei. Dazu legt er ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen betreffend die verschiedensten (verstorbenen) Personen bei. Das Nachlassgericht lehnt den Antrag ab.

Berechtigtes Interesse muss schlüssig dargelegt werden

Zu Recht, entscheidet das Gericht. Die Einsicht in Nachlassakten setzt ein berechtiges Interesse voraus. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und die Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Regelmäßig ist dies dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt. Nicht ausreichend sind hingegen die bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser oder ein pauschales Interesse an der Aufklärung der erbrechtlichen Hintergründe. Dieses rechtliche Interesse muss der Antragsteller nachvollziehbar darlegen. Einem in weiten Teilen – wie hier – kaum nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers zu einem möglichen gesetzlichen oder testamentarischen Erbrecht muss das Gericht nicht nachgehen.

Bayrisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) Beschluss vom 9.12.2024 (102 VA 138/24)