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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 31. Juli 2024

Testament auf Bestell-Zettel einer Kneipe?

(DAV). Nichteheliche Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer den Partner oder die Partnerin zum Erben einsetzen will, muss ein Testament errichten. Dies muss nicht zwingend vor einem Notar geschehen, sondern kann auch privatschriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass der gesamte Text eigenhändig mit der Hand geschrieben und unterschrieben wird. Wird dabei ungewöhnliches Schreibpapier, etwa ein Kneipenblock genutzt, schließt das nicht automatisch aus, dass ein wirksames Testament vorliegt.

Testament auf Bestellblock einer Kneipe
Eine Frau beantragt einen Erbschein nach ihrem langjährigen Partner. Sie legt hierzu einen Bestellzettel der Kneipe vor, die ihr Partner betrieben hatte. Auf dem steht, dass sie alles kriege, was ihr Partner mit Datum und Unterschrift versehen hatte. Die Frau hat diesen hinter der Theke gefunden, wo der Mann auch nicht bezahlte Rechnungen verwahrt hatte. Die einzigen lebenden Verwandten des Mannes, dessen Neffen, treten dem Antrag entgegen.

Testierwille kann auch bei Verfügungen auf unüblichem Papier gegeben sein
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Die Frau sei die testamentarisch bestimmte Alleinerbin des Mannes geworden. Bei dem Zettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe. Dies hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, genügt. Dass dies der Fall ist, ergibt ein Vergleich mit anderen handschriftlichen Aufzeichnungen des Erblassers und auch die Stelle, an der der Zettel aufgefunden wurde. Der Mann betrieb jahrelang eine klassische Dorf-Kneipe, kümmerte sich jedoch kaum um Schriftverkehr und ähnliches. Vor diesem Hintergrund ist es nicht fernliegend, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel nutzte, um auf einem solchen auch bedeutsame Angelegenheiten wie seine letztwillige Verfügung niederzulegen und ihn dort aufzubewahren und auch anderen für ihn bedeutsame Unterlagen, wie nicht gezahlte Deckel aufbewahrte. Dort hatte er sich meist aufgehalten und in der letzten Zeit auch häufiger darüber gesprochen, dass er sich Gedanken dazu machte, wie es mit ihm im Falle der Gebrechlichkeit weitergehen solle und wer sein Erbe werden solle. Einige Gäste hatten ihn auch darauf hingewiesen, dass er das dann aufschreiben müsse.

Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 (3 W 96/23)