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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 15. Juni 2024

Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht des Alleinerben gegenüber dem Grundbuchamt

(DAV). Wer einen Grundstückseigentümer beerbt, wird mit dessen Tod Eigentümer der Immobilie, muss aber sodann das Grundbuch berichtigen, sprich auf sich umschreiben lassen. Hierzu muss man grundsätzlich dem Grundbuchamt einen Erbschein vorlegen, aus dem sich die eigene Erbenstellung ergibt. Alternativ kann man das Grundstück aber auch mittels einer notariellen Vollmacht auf sich grundbuchrechtlich übertragen, wenn man vom Verstorbenen entsprechend Vollmacht über den Tod hinaus erteilt bekommen hat.

Transmortale Vollmacht der Alleinerbin
Eine Frau erbt ein Grundstück von ihrem Mann. Sie will dieses mittels einer notariellen Generalvollmacht, die ihr Mann ihr über den Tod hinaus erteilt hat, auf sich umschreiben. Das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein zum Zwecke der Grundbuchumschreibung.

Bei transmortaler Vollmacht kein Erbschein zur Grundbuchumschreibung erforderlich
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Nach dem Tod des ehemaligen Grundstückseigentümers, konnte seine Frau die Erben des Mannes mittels der ihr erteilten Vollmacht wirksam vertreten. Dies gilt auch, wenn sie selbst zugleich Erbin und Bevollmächtigte ist. Auch in einem solchen Fall erlischt die Vollmacht nicht, weil die Frau gleichsam sich selbst vertritt. Denn die Frau erwerbe in jedem Fall Eigentum – egal, ob sie die Erben bei der Übertragung auf sich vertritt oder ob sie das Grundbuch mittels eines Erbscheins auf sich als Alleinerbin umschreiben lässt. Da in beiden Fällen das Grundbuch nicht unrichtig werde, könne man in solchen Fällen wählen, ob man mittels der Vollmacht oder über einen Erbschein vorgeht.

Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Beschluss vom 25.3.2024 (15 Wx 2176/23)