(dpa/tmn). Hat eine Beteiligte im Erbscheinsantrag wider besseres Wissen erklärt, das vorgelegte Testament sei von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden, und haben andere Beteiligten des Erbscheinsverfahrens Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins aufgrund gewillkürter Erbfolge erhoben, sind ihr in der Regel die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen der übrigen Beteiligten aufzuerlegen.
Kostenerstattung bei Erbscheinsantrag
Zwei Miterben beantragen einen Erbschein, wonach sie mit vier weiteren Personen zu je 1/6 Erben geworden sind. Eine der Miterbinnen wendet sich vergeblich gegen den Erbscheinsantrag und meint, sie sei Alleinerbe geworden; hierzu hat sie ein angeblich wirksames Testament vorgelegt. Die antragstellenden Miterben wollen von ihr ihre Rechtsanwaltsgebühren erstattet haben.
Wer unwahre Angaben macht, dem werden die Kosten auferlegt
Zu Recht, entscheidet das Gericht. Auch in nachlassgerichtlichen Verfahren kann den Beteiligten, die sich zu Unrecht gegen einen Erbscheinsantrag wenden, die Kosten auferlegt werden. Hierüber entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei stellt das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung eingestellt werden kann. Darüber hinaus müssen sämtliche in Betracht kommenden Umstände in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Hierfür zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten etc. Vor allem, wenn ein Beteiligter zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat, soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise diesem Beteiligten auferlegen. Das aber war hier der Fall. Die Miterbin, die Alleinerbin werden wollte, hatte sich auf ein vermeintlich eigenhändig errichtetes Testament der Erblasserin gestützt. Tatsächlich hatte jedoch sie selbst den Testamentstext geschrieben und die Erblasserin das Schriftstück nur unterzeichnet. Die Angabe, die Erblasserin habe das Testament eigenhändig geschrieben, war mithin unwahr. Da das eigenhändige Niederschreiben des Testamentstextes Wirksamkeitsvoraussetzung eines eigenhändigen Testaments ist, handelte es sich um eine für das Erbscheinsverfahren wesentliche Tatsache. Die angebliche Alleinerbin hat auch schuldhaft gehandelt, weil sie aufgrund ihres eigenen Handelns positiv wusste, dass die Erblasserin den Text nicht selbst geschrieben hatte. Es kommt nicht darauf an, ob sie als Laiin nicht wissen konnte, dass das von ihr vorgelegte Testament unwirksam ist, denn die im Gesetz geregelte Kostensanktion knüpft allein an den unwahren Tatsachenvortrag an, nicht an rechtliche Kenntnis. Hätte sie den wahren Sachverhalt der Testamentserrichtung geschildert, wäre sie von der Rechtspflegerin darauf hingewiesen worden, dass das Testament unwirksam ist.
Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschl. v. 9.1.2025 (6 W 156/24)