(dpa/tmn). Wer eine Erbschaft nicht annehmen will, muss tätig werden! Denn wer nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt, für den fingiert das Gesetz, dass er das Erbe angenommen hat. Doch ab wann läuft die 6-Wochen-Frist? Grundsätzlich ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Berufung zum Erben. Wenn ein Erbe unter Betreuung steht, genügt die Kenntnis des Betreuers. Und: Die Kenntnis muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden; ein Schreiben eines Miterben kann genügen!
Ausschlagungsfrist bei gesetzlicher Erbfolge
Eine Frau verstirbt im Januar 2024 verwitwet, kinderlos und ohne Testament. Als gesetzliche Erben kommen allein ihr Bruder und ihr Neffe (der einzige Sohn der vorverstorbenen Schwester der Frau) in Betracht. Ende Februar 2024 übergibt der Bruder ein Schreiben an den Betreuer des Neffen, in dem er darauf hinweist, dass seine Schwester verstorben und ein Testament nicht aufzufinden sei. Außerdem erbittet er eine Mitteilung zu Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, da ein Erbschein benötigt werde. Als Anlage überreicht er eine Sterbeurkunde und eine „Nachlass-Vermögensübersicht“. Als er nichts hört, stellt der Bruder Ende April einen Erbscheinsantrag, wonach er und sein Neffe zu gleichen Teilen Erben sind. Anfang Mai 2024 erklärt der Neffe beim Nachlassgericht, die Erbschaft auszuschlagen und vorsorglich die erfolgte Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Erst durch das Schreiben des Gerichts habe er Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt. Er habe zuvor keine Kenntnis davon gehabt, dass die Erbschaft durch das bisherige Verhalten als angenommen gelte. Insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist gegenüber dem Nachlassgericht zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form zu erklären sei. Sein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt stimmt der Erklärung zu und beantragte die betreuungsgerichtliche Genehmigung, die sodann auch erteilt wird. Der Bruder hält die Ausschlagung für verspätet.
Kenntnis des Betreuers wird zugerechnet
Zu Recht, urteilt das Gericht. Der Erbschein wird an Bruder und Neffe zu je ein Halb erteilt. Die Ausschlagung durch den Neffen kam zu spät. Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen, § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt, § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB. Kenntnis setzt dabei ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus, aufgrund dessen vom Erben erwartet werden kann, dass er vernünftigerweise in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eintritt. Er muss also wissen, dass der Erblasser gestorben und er selbst Erbe geworden ist. Kennenmüssen und grob fahrlässige Unkenntnis stehen dabei anerkanntermaßen der Kenntnis nicht gleich. Die Kenntnis muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden. Grundsätzlich kommt jede Informationsquelle in Betracht. Ausreichend für die Kenntnisverschaffung ist daher das Schreiben des Bruders von Ende Februar 2024 an den Betreuer des Neffen gewesen. Denn hier finden sich Angaben zum Tod der Erblasserin und (in Ermangelung des Auffindens eines Testaments) zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sowie dazu, dass der Beteiligte zu 2) Miterbe geworden sein dürfte; es wird in dem Schreiben nämlich auch um die Klärung der Frage einer Ausschlagung der Erbschaft durch den Neffen gebeten. Der Neffe war auch durch den Betreuer hinreichend gesetzlich vertreten: Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Neffen kommt es allein auf die Kenntnis des Betreuers an. Im Falle der Geschäftsfähigkeit des Neffen kommt es auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat. Es gilt insoweit das Prioritätsprinzip.
Der Neffe kann die infolge der versäumten Ausschlagungsfrist erfolgte Annahme auch nicht wegen Irrtums nach § 1956 BGB anfechten, da er durch einen Volljuristen als rechtlichen Betreuer gesetzlich vertreten war und sich dessen Kenntnisse zurechnen lassen muss ebenso wie mögliche Versäumnisse seines Betreuers.
Oberlandgericht (OLG) Celle Beschl. v. 2.12.2024 (6 W 142/24)