Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlichSteuerklasse
IIIIII
75.000 €7%15%30%
300.000 €11%20%30%
600.000 €15%25%30%
6.000.000 €19%30%30%
13.000.000 €23%35%50%
26.000.000 €27%40%50%
und darüber30%43%50%

Sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG Nr. 4, 11, 17)

  • Familienheim, das der Ehegatte oder eingetr. Lebenspartner dem anderen schenkt.
  • Familienheim, das der Ehegatte oder eingetr. Lebenspartner erbt, wenn es noch mindestens 10 Jahre von ihm bewohnt wird. Gleiches gilt für Kinder bei Immobilien, soweit weniger/gleich 200qm Wohnfläche.
  • Pflegebeitrag i. H. v. bis zu 20.000 € für Erben aller Steuerklassen, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben
  • Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
  • Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.