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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 14. Mai 2024

Müssen bei „kostenpflichtiger“ Zurückweisung eines Erbscheinsantrags auch die Rechtsanwaltskosten der anderen Beteiligten erstattet werden?

(DAV). Wer einen Erbscheinsantrag stellt, trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Wird der Antrag zurückgewiesen, so muss der Antragsteller die Kosten aus seinem eigenen Vermögen tragen. Das sind zunächst einmal die Gerichtskosten und ggf. eigene Rechtsanwaltskosten. Doch muss man auch die Rechtsanwaltskosten etwaiger anderer Beteiligter erstatten, wenn der eigene Antrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen wird?

Kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrags
Eines von mehreren Kindern stellt einen Antrag auf einen Erbschein nach seinem Vater, der ihn als dessen Alleinerben ausweisen soll. Er stützte sich dabei auf ein eigenhändiges Testament, das allerdings nur noch in Kopie vorliegt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass das Testament jeweils im Original errichtet wurde, wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurück, „wobei [der Antragsteller] die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“. Eine am Verfahren ebenfalls beteiligte Schwester des Antragstellers beantragte daraufhin, dass der Antragsteller ihr die ihr durch das Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe.

Ob darin eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten liegt, ist Auslegungssache
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung darin erschöpft, dass der Erbscheinsantrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird bzw. der Antragsteller „die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“, der unterlegene Beteiligte neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Dafür wird angeführt, dass auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu den Kosten des Verfahrens gehören. Das Gericht stellt allerdings fest, dass der Ausspruch der Auslegung unter Heranziehung auch der Entscheidungsgründe bedarf. Ist dort nicht näher begründet, warum auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu tragen sind, handele es sich bei dem Wort „kostenpflichtig“ nur um eine (entbehrliche) Wiederholung auf die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nach dem Gesetz und nicht um einen Hinweis auf eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, da im Erbscheinsverfahren im Gegensatz zum Zivilprozessrecht keine allgemeine Verpflichtung zur Entscheidung über sämtliche Kosten des Verfahrens besteht. Da die Frage von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat das Gericht diese dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (dortige Az. IV ZB 2/24).

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 17.1.2024 (I 3 Wx 191/23)